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Satzung der Sektion Schwaben des Deutschen Alpenvereins e.V.
Allgemeines
§ 1
Name und Sitz
1 Der Verein führt den Namen: Sektion Schwaben des Deutschen Alpenvereins (DAV) 1869 e. V. und hat seinen Sitz in Stuttgart.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes
Stuttgart eingetragen.
2. Die Sektion wurde 1869 von Theodor Harpprecht gegründet.
§ 2
Vereinszweck
1. Zweck der Sektion ist, das Bergsteigen und
alpine Sportarten vor allem in den Alpen und den Deutschen Mittelgebirgen,
besonders für die Jugend und die Familien, zu fördern und zu pflegen, die
Schönheit und die Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten, die Kenntnisse
über die Gebirge zu erweitern und dadurch die Bindung zur Heimat zu
pflegen.
2. Die Sektion ist parteipolitisch neutral;
sie vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und ethnischer
Toleranz; sie achtet auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern.
3. Die Sektion verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind die Förderung des Sports, des Natur- und Umweltschutzes und der Landschaftspflege, der Jugendhilfe und der Bildung sowie der Heimatpflege und Heimatkunde.
4. Die Sektion ist selbstlos tätig; sie
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Sektion
dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder
haben keinen Anspruch auf das Sektionsvermögen. Keine Person darf durch
Ausgaben, die dem Zweck der Sektion fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Verwirklichung des Vereinszwecks
Der
Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a.) Bergsteigerische und alpinsportliche
Ausbildung, Förderung bergsteigerischer und alpinsportlicher Unternehmungen, Förderung des alpinen Skilaufs in
Vorbereitung und Ausübung, Ausleihe von Bergsportausrüstung, Unterstützung des
alpinen Rettungswesens;
b.) Gemeinschaftliche bergsteigerische,
alpinsportliche Unternehmungen sowie Wanderungen;
c.)
Veranstaltung
von Expeditionen;
d.) Veranstaltung von alpinsportlichen
Wettkämpfen einschließlich der Bekämpfung des Dopings gemäß der strafbewehrten
Sportordnung des DAV;
e.) Errichten, Erhalten und Betreiben
künstlicher Kletteranlagen;
f.)
Erhalten
und Betreiben von Hütten als Stützpunkte zur Ausübung des Bergsteigens und der
alpinen Sportarten sowie Errichten und Erhalten von Wegen;
g.) Schutz und Pflege von Natur und Landschaft,
Tier- und Pflanzenwelt der Alpen und der deutschen Mittelgebirge, insbesondere
bei der Ausübung des Bergsports und der Unterhaltung von Hütten und Wegen;
h.) umfassende Jugend- und Familienarbeit;
i.)
Veranstaltung
von Vorträgen in Zusammenhang mit der Verwirklichung des Vereinszwecks.
j.)
Unterstützung
und Förderung des Ehrenamtes.
§ 4
Mitgliedschaft im Deutschen
Alpenverein e. V.
Die Sektion ist Mitglied im Deutschen
Alpenverein e. V. (DAV). Sie unterliegt der Satzung dieses Vereins und hat
damit alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser ergeben. Zu den Pflichten
gehören:
a)
den
Jahresbericht und die Jahresrechnung vorzulegen, wie sie von der
Mitgliederversammlung genehmigt worden sind;
b)
die
von der Hauptversammlung beschlossenen Beiträge (Verbandsbeiträge) und Umlagen
rechtzeitig zu bezahlen;
c)
Veränderungen
im Vorstand der Sektion dem DAV unverzüglich mitzuteilen;
d)
Die
satzungsgemäßen Beschlüsse der Hauptversammlung des DAV auszuführen,
insbesondere in ihre Satzung die Bestimmungen der Mustersatzung für die Sektionen
zu übernehmen, die die Hauptversammlung als verbindlich bezeichnet hat;
e)
In
der Satzung die Haftung des DAV für Schäden zu begrenzen, die Mitgliedern der
Sektion bei Benutzung von Einrichtungen des DAV oder bei Teilnahme an
Veranstaltungen des DAV entstehen;
f)
Satzungsänderungen
vom Präsidium des DAV genehmigen zu lassen;
g)
jede
Veräußerung oder Belastung von Grund- oder Hüttenbesitz, soweit es sich um
AV-Hütten handelt, vom DAV genehmigen zu lassen;
h)
ihre
Arbeitsgebiete zu betreuen.
§ 5
Vereinsjahr
Vereinsjahr
ist das Kalenderjahr.
Mitgliedschaft
§ 6
Mitgliederrechte und
Haftungsbegrenzung
- Die
volljährigen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der
Mitgliederversammlung, können wählen und gewählt werden. Sie können das
Sektionseigentum zu den dafür vorgesehenen Bedingungen benutzen und
genießen alle den Mitgliedern zustehenden Rechte.
- Den
nicht volljährigen Mitgliedern stehen die im Absatz 1 genannten
Mitgliederrechte mit Ausnahme des Wahl- und Stimmrechtes zu. Abweichend hiervon können
Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr abstimmen und wählen, aber nicht gewählt
werden.
- Die
Mitglieder der Sektion sind mittelbare Mitglieder des Deutschen
Alpenvereins. Sie sind berechtigt, von dessen Einrichtungen zu den hierfür
vorgesehenen Bedingungen Gebrauch zu machen.
- Eine
Haftung der Sektion und der von ihr beauftragten Personen für Schäden, die
einem Mitglied bei der Benutzung der Vereinseinrichtungen oder bei der
Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstehen, ist über den Umfang der vom
DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in
denen einem Organmitglied oder einer sonstigen für die Sektion tätigen
Person, für die die Sektion nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts
einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden
kann. Die gleiche Einschränkung gilt bei Benutzung von
Vereinseinrichtungen oder der Teilnahme an Veranstaltungen einer anderen
Sektion des Deutschen Alpenvereins.
- Eine
Haftung des Deutschen Alpenvereins e.V. (DAV) und der von ihm beauftragten
Personen für Schäden, die einem Mitglied bei der Benutzung der
Einrichtungen des DAV oder bei der Teilnahme an Veranstaltungen des DAV
entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen
hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Mitglied eines Organs des
DAV oder einer sonstigen für den DAV tätigen Person, für die der DAV nach
den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
§ 7
Mitgliederpflichten
- Jedes
Mitglied hat den Jahresbeitrag spätestens bis zum 31. Januar des laufenden
Jahres an die Sektion zu entrichten. Die jeweilige Höhe setzt die
Mitgliederversammlung fest. Hierbei wird die von der Hauptversammlung des
DAV beschlossene Einteilung in Mitgliederkategorien zugrunde gelegt.
- Die
Mitgliederrechte stehen dem Mitglied nur für den Zeitraum zu, für den es
den Jahresbeitrag entrichtet hat.
- Mitglieder,
die bis zum 31.08. des laufenden Jahres eintreten, haben den vollen
Jahresbeitrag zu entrichten. Danach eintretende Mitglieder entrichten für
das restliche Jahr einen verminderten Jahresbeitrag.
- Der
Sektionsanteil kann bei Vorliegen besonderer Umstände vom Vorstand auf
Antrag ermäßigt oder erlassen werden.
- Jedes
Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift alsbald der Sektion
mitzuteilen.
- Die
Mitgliedsbeiträge werden in der Regel im Abbuchungsverfahren erhoben.
Mitglieder, die sich daran nicht beteiligen wollen, zahlen einen
Verwaltungskostenbeitrag, dessen Höhe der Hauptausschuss auf Vorschlag des
Vorstands festsetzt.
§ 8
Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder
1.
Zu
Ehrenmitgliedern kann der Hauptausschuss auf Vorschlag des Vorstandes
Mitglieder ernennen, die sich hervorragende Verdienste um die Sektion erworben
haben. Sie erhalten den Mitgliederausweis ihrer Kategorie; sie können von der
Beitragspflicht gegenüber der Sektion befreit werden.
2.
Fördernde
Mitglieder der Sektion können Einzelpersonen oder juristische Personen werden.
Nähere Bestimmungen über die Aufnahme einschließlich der Festlegung über
etwaige Beiträge werden vom Vorstand beschlossen. Voraussetzung für die
fördernde Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzung der Sektion. Fördernde
Mitglieder der Sektion sind keine mittelbaren Mitglieder des Deutschen
Alpenvereins, sie erhalten keinen Mitgliederausweis, sie genießen nicht die
Rechte von ordentlichen Mitgliedern. In der Mitgliederversammlung der Sektion
haben sie Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Die fördernde Mitgliedschaft endet
durch Austritt am Ende eines Jahres, sofort bei Ausschluss durch den Vorstand.
§ 9
Aufnahme
- Wer
in die Sektion aufgenommen werden will, hat dies schriftlich – auch unter
Nutzung moderner Kommunikationsmöglichkeiten – zu beantragen.
- Über
die Aufnahme entscheidet der Vorstand, dieser kann die Entscheidungsbefugnis
delegieren.
- Die
Aufnahme wird erst nach Bezahlung des ersten Jahresbeitrages wirksam.
§ 10
Beendigung der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft wird beendet
a)
durch
Austritt;
b)
durch
Tod;
c)
durch
Streichung;
d)
durch
Ausschluss.
§ 11
Austritt, Streichung
- Der
Austritt eines Mitgliedes ist schriftlich dem Vorstand mitzuteilen; er
wirkt zum Ende des laufenden Vereinsjahres. Der Austritt ist spätestens 3
Monate vor Ablauf des Vereinsjahres zu erklären.
- Der
Vorstand kann die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung streichen, wenn
das Mitglied den Jahresbeitrag trotz zweimaliger Aufforderung nicht
bezahlt hat.
- Die
finanziellen Verpflichtungen einschließlich etwaiger Mahngebühren
gegenüber der Sektion sind voll zu erfüllen.
§ 12
Ausschluss
- Auf
Antrag des Vorstandes kann ein Mitglied durch den Ehrenrat ausgeschlossen
werden.
- Ausschlussgründe
sind:
a) grober
Verstoß gegen die Zwecke der Sektion oder des DAV, gegen Beschlüsse oder
Anordnungen der Vereinsorgane oder gegen den Vereinsfrieden;
b) schwere Schädigung des Ansehens oder der
Belange der Sektion oder des DAV;
c) grober Verstoß gegen die alpine
Kameradschaft.
- Gegen
den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie
muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des
Ausschließungsbescheides beim Vorstand eingelegt werden.
- Vor
der Beschlussfassung durch den Ehrenrat und die Mitgliederversammlung ist
dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist rechtliches Gehör zu
gewähren. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem
Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt
zu geben.
§ 13
Abteilungen und Gruppen
- Die
Mitglieder der Sektion können sich mit Zustimmung des Vorstandes zu
Abteilungen oder Gruppen innerhalb der Sektion zusammenschließen. Die
Mitgliederversammlung kann sie durch Beschluss auflösen.
- Für
Jugendbergsteiger/innen, Junioren/innen und Kinder sind nach Bedarf eigene
Gruppen einzurichten.
- Die
Abteilungen oder Gruppen können sich eine Geschäftsordnung geben. Die
Geschäftsordnung darf weder der Satzung der Sektion noch der des DAV
zuwiderlaufen. Sie bedarf der Genehmigung des Vorstandes; der Vorstand
darf die Genehmigung der Geschäftsordnung für die Jugendgruppen
(Jugendsatzung) nicht versagen, soweit diese mit dem Muster für die
Jugendsatzung der Sektionen übereinstimmt. Ein besonderer Mitgliedsbeitrag
darf nur mit Zustimmung des Vorstandes festgesetzt werden.
- Die
bergsportlichen Aktivitäten der Sektion werden in einer Bergsportabteilung
zusammengefasst. Mitglieder der Bergsportabteilung sind die Bergsportgruppen
der Sektion. Jedes Mitglied der Sektion kann einer Bergsportgruppe
beitreten.
Abteilungen und Gruppen der Sektion
können mit Zustimmung des Vorstandes die Mitgliedschaft im Württembergischen
Landessportbund und dessen Fachverbänden erwerben. Die Sektion anerkennt für
diese Abteilungen und Gruppen die Satzungsbestimmungen und Richtlinien des WLSB
und dessen Sportfachverbänden für sich und ihre Mitglieder verbindlich an.
- Eigene
Rechtspersönlichkeit kommt den Abteilungen und Gruppen nicht zu.
§ 14
Organe
Organe
der Sektion sind
a)
der
Vorstand
b)
der
Hauptausschuss
c)
die
Mitgliederversammlung
d)
der
Ehrenrat
Vorstand
§ 15
Zusammensetzung
1.
Der
Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und sechs stellvertretenden Vorsitzenden,
darunter dem Schatzmeister und dem Jugendvertreter. Jedes
Vorstandsmitglied ist für mindestens einen Aufgabenbereich verantwortlich. Die
Mitglieder des Vorstandes sollen über Fachkompetenz verfügen, um die
satzungsgemäßen Aufgaben des Vereinszwecks zu erfüllen. Die Aufgabenverteilung
wird in der Geschäftsordnung des Vorstandes geregelt.
2.
Der
Geschäftsführer nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.
§ 16
Vertretung
Die
Sektion wird nach außen gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand
vertreten. Der/die Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in haben
Einzelvertretungsbefugnis. Erfolgt die Vertretung durch die übrigen
stellvertretenden Vorsitzenden oder handelt es sich um Rechtsgeschäfte über
einen Vermögenswert von mehr als 25.000 Euro, so ist die Mitwirkung eines weiteren
Vorstandsmitglieds erforderlich. Im Innenverhältnis dürfen hierbei die
stellvertretenden Vorsitzenden nur bei Verhinderung des Vorsitzenden oder nach
Beauftragung durch ihn handeln.
§ 17
Aufgaben
Der
Vorstand legt die Tagesordnung für alle Versammlungen der Sektion fest,
vollzieht ihre Beschlüsse und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht
der Mitgliederversammlung oder dem Hauptausschuss vorbehalten sind.
§ 18
Geschäftsordnung
- Der
Vorstand wird von dem/der Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von dem
nach der Geschäftsordnung vorgesehenen stellvertretenden Vorsitzenden zu
Sitzungen einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann einen Beschluss auch dann
wirksam fassen, wenn sein Gegenstand bei der Einberufung nicht angegeben
worden ist.
- Die
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder
gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Der
Vorstand muss einberufen werden, wenn es mindestens 3 seiner Mitglieder
verlangen.
- Die
Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Die
Mitgliederversammlung kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer
Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
Hauptausschuss
§ 19
Zusammensetzung
1. Dem Hauptausschuss gehören an:
a)
die
Vorstandsmitglieder,
b)
die
Leiter (bei deren Verhinderung die von der jeweiligen Gruppe gewählten
Stellvertreter) der a.) Bezirksgruppen, b.) SAS, c.) Gruppe Natur und Umwelt,
d.) Bergsportabteilung,
c)
drei
Vertreter der Gruppen in Stuttgart,
d)
je
ein Jugendvertreter für die Bezirksgruppen und für die Gruppen in Stuttgart,
e)
der
Vertreter für Kinder- und Familienbergsteigen,
f)
der
Vertreter für Seniorenbergsteigen,
g)
die
Hüttenwarte,
h)
der
Referent für Aus- und Fortbildung sowie für Sicherheit,
i)
der
Redaktionsleiter der Vereinszeitschrift,
j)
der
Referent für Wege und Arbeitsgebiete,
k)
der Referent für Wettkampfklettern und -veranstaltungen.
2. Der Hauptausschuss kann zu den Sitzungen weitere Personen mit beratender Stimme zuziehen.
3. Die Hüttenwarte, der Redaktionsleiter der Vereinszeitschrift und die Referenten für Aus- und Fortbildung sowie für Sicherheit, für Wege und Arbeitsgebiete sowie für Wettkampfklettern und -veranstaltungen, die im Auftrag des Vorstandes tätig sind, werden vom Vorstand zur Wahl durch die Mitgliederversammlung vorgeschlagen.
4. Der Hauptausschuss wird von dem/der Vorsitzenden oder bei seiner/ihrer Verhinderung von dem nach der Geschäftsordnung vorgesehenen stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Er muss einberufen werden, wenn mindestens 3 Mitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen.
5. Die
Mitglieder des Hauptausschusses sind ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederver-
sammlung kann
bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsent-
schädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
§ 20
Aufgaben
1.
Dem
Hauptausschuss obliegt die Festsetzung des Entwurfs des Wirtschaftsplans zur
Vorlage an die Mitgliederversammlung, ferner die Beschlussfassung über alle
Angelegenheiten, die seiner Zustimmung bedürfen. Dazu gehören insbesondere
Entscheidungen des Vorstandes über den Erwerb, die Veräußerung und die
Belastung von Grundstücken oder Grundstücksrechten, die Aufnahme und die
Gewährung von Darlehen, die Planung und Durchführung von Bauvorhaben
(ausgenommen Maßnahmen der laufenden Bauunterhaltung), soweit es sich im
Einzelfall um Werte oder Beträge von mehr als 100.000 Euro und bis zu 1.000.000
Euro handelt. Entscheidungen hierzu, kann der Hauptausschuss an die
Mitgliederversammlung übertragen.
2.
Der
Hauptausschuss entscheidet ferner in allen Angelegenheiten, die ihm durch
Beschluss der Mitgliederversammlung übertragen werden.
Mitgliederversammlung
§ 21
Einberufung
1.
Der
Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der
die Mitglieder spätestens 3 Wochen vorher schriftlich oder durch das
Mitteilungsblatt der Sektion eingeladen werden müssen; die Frist beginnt mit
dem Tag der Absendung der Veröffentlichung. Die Tagesordnung ist hierbei
mitzuteilen.
2.
Der
Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach den gleichen
Bestimmungen wie in Absatz 1 einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies
mindestens ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes
beantragen. Das gleiche Recht steht auch dem Ehrenrat zu.
§ 22
Aufgaben
1. Der
Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
a)
den
Geschäftsbericht des Vorstandes und die Jahresrechnung entgegenzunehmen;
b)
den
Vorstand zu entlasten;
c)
den
Wirtschaftsplan zu genehmigen;
d)
über
die Veräußerung oder den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden sowie
Baumaßnahmen mit mehr als 1.000.000 Euro zu entscheiden (mit Ausnahme von
schadensfallbedingten Sanierungen oder Wiederher-stellungen,
über die der Hauptausschuss entscheidet);
e)
den
Mitgliederbeitrag und die Aufnahmegebühr festzusetzen;
f)
die
Mitglieder des Vorstandes, des Hauptausschusses gemäß §19 Abs. 3, des Ehrenrats
und die Rechnungsprüfer zu wählen;
g)
die
Leiter der Gruppen, Vertreter der Stuttgarter Gruppen, die Jugendvertreter, die
Vertreter für Kinder- und Familienbergsteigen und für Senioren als Mitglieder
des Hauptausschusses auf Vorschlag durch die jeweiligen Gliederungen durch Wahl
zu bestätigen;
h)
den
Redaktionsleiter der Vereinszeitschrift, die Referenten für Aus- und
Fortbildung sowie für Sicherheit, für Wege und Arbeitsgebiete, für
Wettkampfklettern und -veranstaltungen sowie die Hüttenwarte auf Vorschlag des
Vorstandes zu wählen;
i)
die
Satzung zu ändern;
j)
die
Sektion aufzulösen.
2. Ein Beschluss ist mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen zu fassen; Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung des
Abstimmungsergebnisses nicht mit.
3. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit
von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Änderungen bedürfen der
Genehmigung des DAV-Präsidiums.
§ 23
Geschäftsordnung
Der/die Vorsitzende, im
Verhinderungsfall der/die nach der Geschäftsordnung vorgesehene
stellvertretende Vorsitzende, leitet die Mitgliederversammlung. Es ist eine
Niederschrift aufzunehmen, welche die Beschlüsse wörtlich enthalten muss. Sie
muss von dem/der Versammlungsleiter/in und von zwei zu Beginn der Versammlung
zu wählenden Mitgliedern unterzeichnet sein.
Ehrenrat, Rechnungsprüfer/innen
§ 24
Ehrenrat
1.
Der
Ehrenrat besteht aus 5 Mitgliedern, von denen eines dem Vorstand der Sektion
angehört. Die übrigen dürfen kein Amt in der Sektion begleiten.
2.
Die
Mitglieder des Ehrenrates werden von der Mitgliederversammlung gewählt, das dem
Vorstand angehörende Mitglied von diesem. Er wählt sich eine/n Vorsitzende/n.
3.
Der
Ehrenrat ist berufen, um
a)
Vereinsstreitigkeiten
aller Art zu schlichten;
b)
Ehrenverfahren
und
c)
Ausschlussverfahren
durchzuführen.
Die Beschlüsse ergehen nach Anhörung
des Betroffenen mit einfacher Stimmenmehrheit. Hinsichtlich der
Beschlussfähigkeit gilt §18, Abs. 1, Satz 2 entsprechend. Sie sind abgesehen
vom Ausschlussverfahren, endgültig.
§ 25
Rechnungsprüfer/innen
Die Mitgliederversammlung wählt
mindestens zwei Rechnungsprüfer/innen. Wiederwahl ist zulässig. Sie haben das
Rechnungswesen der Sektion laufend zu überwachen und der Mitgliederversammlung
zu berichten.
Sonstiges
§ 26
Abstimmungen und Niederschriften
1.
Abstimmungen
und Wahlen erfolgen offen, wenn kein Antrag auf geheime Willensäußerung
gestellt wird. Abstimmungen werden durch einfache Mehrheit, Wahlen werden mit
der Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden. Letztere ist gegeben, wenn
die Zustimmungen mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen ausmachen.
Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses außer
Betracht; das gleiche gilt für Wahlen. Erreicht bei Wahlen im ersten Wahlgang
kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet eine Stichwahl
zwischen den Kandidaten mit den beiden höchsten Stimmzahlen statt. Bei
Stimmengleichheit wird der gesamte Wahlgang wiederholt.
2.
Beschlussfähigkeit
ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. Davon
abweichend sind Mitgliederversammlungen (auch der Abteilungen und Gruppen) ohne
Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig; dies gilt auch für jene
Sitzungen des Hauptausschusses, die wegen Beschlussunfähigkeit dieses
Sektionsorgans bei der vorangegangenen Sitzung erneut einberufen worden sind.
Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
§ 27
Wahlen
1.
Die
Mitglieder des Vorstandes, des Hauptausschusses, des Ehrenrates und die
Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren
gewählt.
2.
Scheidet
ein Mitglied der in Absatz 1 genannten Organe vorzeitig aus oder ist es für
längere Zeit verhindert, die ihm übertragenen Aufgaben wahrzunehmen, so wählt
die nächste Mitgliederversammlung an seiner Stelle für den Rest seiner Amtszeit
ein neues Mitglied. Bis dahin berufen die jeweiligen Organe einen
Stellvertreter. Bei Ausscheiden eines Rechnungsprüfers fällt dies in die Zuständigkeit
des Hauptausschusses.
3.
Im
Interesse einer kontinuierlichen Amtsführung werden die Mitglieder des
Hauptausschusses und des Vorstandes in 3 Wahlgruppen eingeteilt, die in
wechselndem Turnus zur Wahl gelangen. Die Zuordnung zu den Wahlgruppen regelt
die Geschäftsordnung.
§ 28
Auflösung
Über die Auflösung der Sektion beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Sind weniger als ein Drittel der Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung nur von einer unverzüglich einzuberufenden zweiten Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
Die Mitgliederversammlung, welche die
Auflösung beschließt, verfügt auch gleichzeitig über das Vermögen der Sektion.
Der Beschluss kann nur dahin lauten, dass das Vermögen an den DAV oder an eine
oder mehrere seiner, als gemeinnützig anerkannten Sektionen fällt und
unmittelbar und ausschließlich für die Erhaltung der Schönheit und
Ursprünglichkeit der Bergwelt und für die Förderung des Bergsteigens und der
alpinen Sportarten zu verwenden ist. Alle Rechte an Wege- und Hüttenbauten sind
dem DAV oder der bestimmten Sektion unentgeltlich zu übertragen. Das gleiche
gilt, wenn die Sektion zwangsweise aufgelöst wird oder der bisherige
Satzungszweck in Wegfall kommt. Sollte dann weder der DAV bestehen noch einen
als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannten Rechtsnachfolger haben, wird das
Vereinsvermögen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer
steuerbegünstigten sonstigen Körperschaft zur unmittelbaren und
ausschließlichen Verwendung für einen gleichartigen gemeinnützigen Zweck
zugeführt.
§ 29
Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus dieser
Satzung und aus ihr abgeleiteten Ansprüche ist das
Amts- bzw. das Landgericht Stuttgart zuständig.
Beschlossen in der
Mitgliederversammlung am 19.11.2009.
Sektion Schwaben des DAV e.V.
Datum Dr. Wilhelm Schloz Roland Frey Stempel
(Vorsitzender) (Geschäftsführer)
Genehmigung des DAV gemäß §§ 7 Nr. 1 g) und 13 Nr. 2 h) der DAV-Satzung
Datum Unterschrift Stempel
für das Präsidium des
DAV
Eingetragen vom Amtsgericht Stuttgart
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Sektion
