05.02.2012 ::  Druckversion
Sie befinden sich hier: Mitgliedschaft / Satzung / 

Allgemeines

Satzung der Sektion Schwaben des Deutschen Alpenvereins e.V.

 

 

Allgemeines

 

§ 1

Name und Sitz

 

1    Der Verein führt den Namen: Sektion Schwaben des Deutschen Alpenvereins (DAV) 1869 e. V. und hat seinen Sitz in Stuttgart.

Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Stuttgart eingetragen.

2.   Die Sektion wurde 1869 von Theodor Harpprecht gegründet.

 

 

§ 2

Vereinszweck

 

1.   Zweck der Sektion ist, das Bergsteigen und alpine Sportarten vor allem in den Alpen und den Deutschen Mittelgebirgen, besonders für die Jugend und die Familien, zu fördern und zu pflegen, die Schönheit und die Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten, die Kenntnisse über die Gebirge zu erweitern und dadurch die Bindung zur Heimat zu pflegen.

2.   Die Sektion ist parteipolitisch neutral; sie vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz; sie achtet auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern.

3.   Die Sektion verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind die Förderung des Sports, des Natur- und Umweltschutzes und der Landschaftspflege, der Jugendhilfe und der Bildung sowie der Heimatpflege und Heimatkunde.

4.   Die Sektion ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Sektion dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Sektionsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Sektion fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3

Verwirklichung des Vereinszwecks

 

Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a.)  Bergsteigerische und alpinsportliche Ausbildung, Förderung bergsteigerischer und alpinsportlicher Unternehmungen, Förderung des alpinen Skilaufs in Vorbereitung und Ausübung, Ausleihe von Bergsportausrüstung, Unterstützung des alpinen Rettungswesens;

b.)  Gemeinschaftliche bergsteigerische, alpinsportliche Unternehmungen sowie Wanderungen;

c.)   Veranstaltung von Expeditionen;

d.)  Veranstaltung von alpinsportlichen Wettkämpfen einschließlich der Bekämpfung des Dopings gemäß der strafbewehrten Sportordnung des DAV;

e.)  Errichten, Erhalten und Betreiben künstlicher Kletteranlagen;

f.)    Erhalten und Betreiben von Hütten als Stützpunkte zur Ausübung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten sowie Errichten und Erhalten von Wegen;

g.)  Schutz und Pflege von Natur und Landschaft, Tier- und Pflanzenwelt der Alpen und der deutschen Mittelgebirge, insbesondere bei der Ausübung des Bergsports und der Unterhaltung von Hütten und Wegen;

h.)  umfassende Jugend- und Familienarbeit;

i.)    Veranstaltung von Vorträgen in Zusammenhang mit der Verwirklichung des Vereinszwecks.

j.)    Unterstützung und Förderung des Ehrenamtes.

 

 

§ 4

Mitgliedschaft im Deutschen Alpenverein e. V.

 

Die Sektion ist Mitglied im Deutschen Alpenverein e. V. (DAV). Sie unterliegt der Satzung dieses Vereins und hat damit alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser ergeben. Zu den Pflichten gehören:

a)    den Jahresbericht und die Jahresrechnung vorzulegen, wie sie von der Mitgliederversammlung genehmigt worden sind;

b)   die von der Hauptversammlung beschlossenen Beiträge (Verbandsbeiträge) und Umlagen rechtzeitig zu bezahlen;

c)    Veränderungen im Vorstand der Sektion dem DAV unverzüglich mitzuteilen;

d)   Die satzungsgemäßen Beschlüsse der Hauptversammlung des DAV auszuführen, insbesondere in ihre Satzung die Bestimmungen der Mustersatzung für die Sektionen zu übernehmen, die die Hauptversammlung als verbindlich bezeichnet hat;

e)    In der Satzung die Haftung des DAV für Schäden zu begrenzen, die Mitgliedern der Sektion bei Benutzung von Einrichtungen des DAV oder bei Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen;

f)     Satzungsänderungen vom Präsidium des DAV genehmigen zu lassen;

g)   jede Veräußerung oder Belastung von Grund- oder Hüttenbesitz, soweit es sich um AV-Hütten handelt, vom DAV genehmigen zu lassen;

h)   ihre Arbeitsgebiete zu betreuen.

 

 

§ 5

Vereinsjahr

 

Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

Mitgliedschaft

 

§ 6

Mitgliederrechte und Haftungsbegrenzung

 

  1. Die volljährigen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, können wählen und gewählt werden. Sie können das Sektionseigentum zu den dafür vorgesehenen Bedingungen benutzen und genießen alle den Mitgliedern zustehenden Rechte.
  2. Den nicht volljährigen Mitgliedern stehen die im Absatz 1 genannten Mitgliederrechte mit Ausnahme des Wahl- und Stimmrechtes zu. Abweichend hiervon können Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr abstimmen und wählen, aber nicht gewählt werden.
  3. Die Mitglieder der Sektion sind mittelbare Mitglieder des Deutschen Alpenvereins. Sie sind berechtigt, von dessen Einrichtungen zu den hierfür vorgesehenen Bedingungen Gebrauch zu machen.
  4. Eine Haftung der Sektion und der von ihr beauftragten Personen für Schäden, die einem Mitglied bei der Benutzung der Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Organmitglied oder einer sonstigen für die Sektion tätigen Person, für die die Sektion nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Die gleiche Einschränkung gilt bei Benutzung von Vereinseinrichtungen oder der Teilnahme an Veranstaltungen einer anderen Sektion des Deutschen Alpenvereins.
  5. Eine Haftung des Deutschen Alpenvereins e.V. (DAV) und der von ihm beauftragten Personen für Schäden, die einem Mitglied bei der Benutzung der Einrichtungen des DAV oder bei der Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Mitglied eines Organs des DAV oder einer sonstigen für den DAV tätigen Person, für die der DAV nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

 

     

§ 7

Mitgliederpflichten

 

  1. Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag spätestens bis zum 31. Januar des laufenden Jahres an die Sektion zu entrichten. Die jeweilige Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest. Hierbei wird die von der Hauptversammlung des DAV beschlossene Einteilung in Mitgliederkategorien zugrunde gelegt.
  2. Die Mitgliederrechte stehen dem Mitglied nur für den Zeitraum zu, für den es den Jahresbeitrag entrichtet hat.
  3. Mitglieder, die bis zum 31.08. des laufenden Jahres eintreten, haben den vollen Jahresbeitrag zu entrichten. Danach eintretende Mitglieder entrichten für das restliche Jahr einen verminderten Jahresbeitrag.
  4. Der Sektionsanteil kann bei Vorliegen besonderer Umstände vom Vorstand auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden.
  5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift alsbald der Sektion mitzuteilen.
  6. Die Mitgliedsbeiträge werden in der Regel im Abbuchungsverfahren erhoben. Mitglieder, die sich daran nicht beteiligen wollen, zahlen einen Verwaltungskostenbeitrag, dessen Höhe der Hauptausschuss auf Vorschlag des Vorstands festsetzt.

 

 

 

§ 8

Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder

 

1.     Zu Ehrenmitgliedern kann der Hauptausschuss auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder ernennen, die sich hervorragende Verdienste um die Sektion erworben haben. Sie erhalten den Mitgliederausweis ihrer Kategorie; sie können von der Beitragspflicht gegenüber der Sektion befreit werden.

2.     Fördernde Mitglieder der Sektion können Einzelpersonen oder juristische Personen werden. Nähere Bestimmungen über die Aufnahme einschließlich der Festlegung über etwaige Beiträge werden vom Vorstand beschlossen. Voraussetzung für die fördernde Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzung der Sektion. Fördernde Mitglieder der Sektion sind keine mittelbaren Mitglieder des Deutschen Alpenvereins, sie erhalten keinen Mitgliederausweis, sie genießen nicht die Rechte von ordentlichen Mitgliedern. In der Mitgliederversammlung der Sektion haben sie Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Die fördernde Mitgliedschaft endet durch Austritt am Ende eines Jahres, sofort bei Ausschluss durch den Vorstand.

 

 

§ 9

Aufnahme

 

  1. Wer in die Sektion aufgenommen werden will, hat dies schriftlich – auch unter Nutzung moderner Kommunikationsmöglichkeiten – zu beantragen.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, dieser kann die Entscheidungsbefugnis delegieren.
  3. Die Aufnahme wird erst nach Bezahlung des ersten Jahresbeitrages wirksam.

 

 

§ 10

Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft wird beendet

a)    durch Austritt;

b)    durch Tod;

c)    durch Streichung;

d)    durch Ausschluss.

 

 

§ 11

Austritt, Streichung

 

  1. Der Austritt eines Mitgliedes ist schriftlich dem Vorstand mitzuteilen; er wirkt zum Ende des laufenden Vereinsjahres. Der Austritt ist spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vereinsjahres zu erklären.
  2. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung streichen, wenn das Mitglied den Jahresbeitrag trotz zweimaliger Aufforderung nicht bezahlt hat.
  3. Die finanziellen Verpflichtungen einschließlich etwaiger Mahngebühren gegenüber der Sektion sind voll zu erfüllen.

 

 

§ 12

Ausschluss

 

  1. Auf Antrag des Vorstandes kann ein Mitglied durch den Ehrenrat ausgeschlossen werden.
  2. Ausschlussgründe sind:

a)   grober Verstoß gegen die Zwecke der Sektion oder des DAV, gegen Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane oder gegen den Vereinsfrieden;

b)   schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange der Sektion oder des DAV;

c)   grober Verstoß gegen die alpine Kameradschaft.

  1. Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbescheides beim Vorstand eingelegt werden.
  2. Vor der Beschlussfassung durch den Ehrenrat und die Mitgliederversammlung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben.

 

 

§ 13

Abteilungen und Gruppen

 

  1. Die Mitglieder der Sektion können sich mit Zustimmung des Vorstandes zu Abteilungen oder Gruppen innerhalb der Sektion zusammenschließen. Die Mitgliederversammlung kann sie durch Beschluss auflösen.
  2. Für Jugendbergsteiger/innen, Junioren/innen und Kinder sind nach Bedarf eigene Gruppen einzurichten.
  3. Die Abteilungen oder Gruppen können sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung darf weder der Satzung der Sektion noch der des DAV zuwiderlaufen. Sie bedarf der Genehmigung des Vorstandes; der Vorstand darf die Genehmigung der Geschäftsordnung für die Jugendgruppen (Jugendsatzung) nicht versagen, soweit diese mit dem Muster für die Jugendsatzung der Sektionen übereinstimmt. Ein besonderer Mitgliedsbeitrag darf nur mit Zustimmung des Vorstandes festgesetzt werden.
  4. Die bergsportlichen Aktivitäten der Sektion werden in einer Bergsportabteilung zusammengefasst. Mitglieder der Bergsportabteilung sind die Bergsportgruppen der Sektion. Jedes Mitglied der Sektion kann einer Bergsportgruppe beitreten.

Abteilungen und Gruppen der Sektion können mit Zustimmung des Vorstandes die Mitgliedschaft im Württembergischen Landessportbund und dessen Fachverbänden erwerben. Die Sektion anerkennt für diese Abteilungen und Gruppen die Satzungsbestimmungen und Richtlinien des WLSB und dessen Sportfachverbänden für sich und ihre Mitglieder verbindlich an.

  1. Eigene Rechtspersönlichkeit kommt den Abteilungen und Gruppen nicht zu.

 

 

§ 14

Organe

 

Organe der Sektion sind

a)    der Vorstand

b)    der Hauptausschuss

c)    die Mitgliederversammlung

d)    der Ehrenrat

 

 

 

Vorstand

 

§ 15

Zusammensetzung

 

1.    Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und sechs stellvertretenden Vorsitzenden, darunter dem Schatzmeister und dem Jugendvertreter. Jedes Vorstandsmitglied ist für mindestens einen Aufgabenbereich verantwortlich. Die Mitglieder des Vorstandes sollen über Fachkompetenz verfügen, um die satzungsgemäßen Aufgaben des Vereinszwecks zu erfüllen. Die Aufgabenverteilung wird in der Geschäftsordnung des Vorstandes geregelt.

2.    Der Geschäftsführer nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.

 

 

§ 16

Vertretung

 

Die Sektion wird nach außen gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Der/die Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in haben Einzelvertretungsbefugnis. Erfolgt die Vertretung durch die übrigen stellvertretenden Vorsitzenden oder handelt es sich um Rechtsgeschäfte über einen Vermögenswert von mehr als 25.000 Euro, so ist die Mitwirkung eines weiteren Vorstandsmitglieds erforderlich. Im Innenverhältnis dürfen hierbei die stellvertretenden Vorsitzenden nur bei Verhinderung des Vorsitzenden oder nach Beauftragung durch ihn handeln.

 

 

§ 17

Aufgaben

 

Der Vorstand legt die Tagesordnung für alle Versammlungen der Sektion fest, vollzieht ihre Beschlüsse und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung oder dem Hauptausschuss vorbehalten sind.

 

 

§ 18

Geschäftsordnung

 

  1. Der Vorstand wird von dem/der Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von dem nach der Geschäftsordnung vorgesehenen stellvertretenden Vorsitzenden zu Sitzungen einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann einen Beschluss auch dann wirksam fassen, wenn sein Gegenstand bei der Einberufung nicht angegeben worden ist.
  2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  3. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn es mindestens 3 seiner Mitglieder verlangen.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

 

 

 

Hauptausschuss

 

§ 19

Zusammensetzung

 

1.   Dem Hauptausschuss gehören an:

a)    die Vorstandsmitglieder,

b)    die Leiter (bei deren Verhinderung die von der jeweiligen Gruppe gewählten Stellvertreter) der a.) Bezirksgruppen, b.) SAS, c.) Gruppe Natur und Umwelt, d.) Bergsportabteilung,

c)    drei Vertreter der Gruppen in Stuttgart,

d)    je ein Jugendvertreter für die Bezirksgruppen und für die Gruppen in Stuttgart,

e)    der Vertreter für Kinder- und Familienbergsteigen,

f)     der Vertreter für Seniorenbergsteigen,

g)    die Hüttenwarte,

h)   der Referent für Aus- und Fortbildung sowie für Sicherheit,

i)     der Redaktionsleiter der Vereinszeitschrift,

j)     der Referent für Wege und Arbeitsgebiete,

k)   der Referent für Wettkampfklettern und -veranstaltungen.

2.   Der Hauptausschuss kann zu den Sitzungen weitere Personen mit beratender Stimme zuziehen.

3.   Die Hüttenwarte, der Redaktionsleiter der Vereinszeitschrift und die Referenten für Aus- und Fortbildung sowie für Sicherheit, für Wege und Arbeitsgebiete sowie für Wettkampfklettern und -veranstaltungen, die im Auftrag des Vorstandes tätig sind, werden vom Vorstand zur Wahl durch die Mitgliederversammlung vorgeschlagen.

4.   Der Hauptausschuss wird von dem/der Vorsitzenden oder bei seiner/ihrer Verhinderung von dem nach der Geschäftsordnung vorgesehenen stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Er muss einberufen werden, wenn mindestens 3 Mitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen.

5.  Die Mitglieder des Hauptausschusses sind ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederver-

     sammlung kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsent-

     schädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

 

 

§ 20

Aufgaben

 

1.    Dem Hauptausschuss obliegt die Festsetzung des Entwurfs des Wirtschaftsplans zur Vorlage an die Mitgliederversammlung, ferner die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die seiner Zustimmung bedürfen. Dazu gehören insbesondere Entscheidungen des Vorstandes über den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken oder Grundstücksrechten, die Aufnahme und die Gewährung von Darlehen, die Planung und Durchführung von Bauvorhaben (ausgenommen Maßnahmen der laufenden Bauunterhaltung), soweit es sich im Einzelfall um Werte oder Beträge von mehr als 100.000 Euro und bis zu 1.000.000 Euro handelt. Entscheidungen hierzu, kann der Hauptausschuss an die Mitgliederversammlung übertragen.

2.    Der Hauptausschuss entscheidet ferner in allen Angelegenheiten, die ihm durch Beschluss der Mitgliederversammlung übertragen werden.

 

 

 

Mitgliederversammlung

 

§ 21

Einberufung

 

1.    Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens 3 Wochen vorher schriftlich oder durch das Mitteilungsblatt der Sektion eingeladen werden müssen; die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Veröffentlichung. Die Tagesordnung ist hierbei mitzuteilen.

2.    Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach den gleichen Bestimmungen wie in Absatz 1 einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen. Das gleiche Recht steht auch dem Ehrenrat zu.

 

 

§ 22

Aufgaben

 

1.   Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:

a)        den Geschäftsbericht des Vorstandes und die Jahresrechnung entgegenzunehmen;

b)        den Vorstand zu entlasten;

c)         den Wirtschaftsplan zu genehmigen;

d)        über die Veräußerung oder den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden sowie Baumaßnahmen mit mehr als 1.000.000 Euro zu entscheiden (mit Ausnahme von schadensfallbedingten Sanierungen oder Wiederher-stellungen, über die der Hauptausschuss entscheidet);

e)        den Mitgliederbeitrag und die Aufnahmegebühr festzusetzen;

f)          die Mitglieder des Vorstandes, des Hauptausschusses gemäß §19 Abs. 3, des Ehrenrats und die Rechnungsprüfer zu wählen;

g)        die Leiter der Gruppen, Vertreter der Stuttgarter Gruppen, die Jugendvertreter, die Vertreter für Kinder- und Familienbergsteigen und für Senioren als Mitglieder des Hauptausschusses auf Vorschlag durch die jeweiligen Gliederungen durch Wahl zu bestätigen;

h)        den Redaktionsleiter der Vereinszeitschrift, die Referenten für Aus- und Fortbildung sowie für Sicherheit, für Wege und Arbeitsgebiete, für Wettkampfklettern und -veranstaltungen sowie die Hüttenwarte auf Vorschlag des Vorstandes zu wählen;

i)          die Satzung zu ändern;

j)          die Sektion aufzulösen.

2.   Ein Beschluss ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen; Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht mit. 

3.   Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Änderungen bedürfen der Genehmigung des DAV-Präsidiums.

 

 

§ 23

Geschäftsordnung

 

Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die nach der Geschäftsordnung vorgesehene stellvertretende Vorsitzende, leitet die Mitgliederversammlung. Es ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche die Beschlüsse wörtlich enthalten muss. Sie muss von dem/der Versammlungsleiter/in und von zwei zu Beginn der Versammlung zu wählenden Mitgliedern unterzeichnet sein.

 

 

Ehrenrat, Rechnungsprüfer/innen

 

§ 24

Ehrenrat

 

1.    Der Ehrenrat besteht aus 5 Mitgliedern, von denen eines dem Vorstand der Sektion angehört. Die übrigen dürfen kein Amt in der Sektion begleiten.

2.    Die Mitglieder des Ehrenrates werden von der Mitgliederversammlung gewählt, das dem Vorstand angehörende Mitglied von diesem. Er wählt sich eine/n Vorsitzende/n.

3.    Der Ehrenrat ist berufen, um

a)    Vereinsstreitigkeiten aller Art zu schlichten;

b)    Ehrenverfahren und

c)    Ausschlussverfahren durchzuführen.

Die Beschlüsse ergehen nach Anhörung des Betroffenen mit einfacher Stimmenmehrheit. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit gilt §18, Abs. 1, Satz 2 entsprechend. Sie sind abgesehen vom Ausschlussverfahren, endgültig.

 

 

§ 25

Rechnungsprüfer/innen

 

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer/innen. Wiederwahl ist zulässig. Sie haben das Rechnungswesen der Sektion laufend zu überwachen und der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

 

Sonstiges

 

§ 26

Abstimmungen und Niederschriften

 

1.    Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, wenn kein   Antrag auf geheime Willensäußerung gestellt wird. Abstimmungen werden durch einfache Mehrheit, Wahlen werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden. Letztere ist gegeben, wenn die Zustimmungen mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen ausmachen. Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses außer Betracht; das gleiche gilt für Wahlen. Erreicht bei Wahlen im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den beiden höchsten Stimmzahlen statt. Bei Stimmengleichheit wird der gesamte Wahlgang wiederholt.

2.    Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. Davon abweichend sind Mitgliederversammlungen (auch der Abteilungen und Gruppen) ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig; dies gilt auch für jene Sitzungen des Hauptausschusses, die wegen Beschlussunfähigkeit dieses Sektionsorgans bei der vorangegangenen Sitzung erneut einberufen worden sind. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

 

 

§ 27

Wahlen

 

1.    Die Mitglieder des Vorstandes, des Hauptausschusses, des Ehrenrates und die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

2.    Scheidet ein Mitglied der in Absatz 1 genannten Organe vorzeitig aus oder ist es für längere Zeit verhindert, die ihm übertragenen Aufgaben wahrzunehmen, so wählt die nächste Mitgliederversammlung an seiner Stelle für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied. Bis dahin berufen die jeweiligen Organe einen Stellvertreter. Bei Ausscheiden eines Rechnungsprüfers fällt dies in die Zuständigkeit des Hauptausschusses.

3.    Im Interesse einer kontinuierlichen Amtsführung werden die Mitglieder des Hauptausschusses und des Vorstandes in 3 Wahlgruppen eingeteilt, die in wechselndem Turnus zur Wahl gelangen. Die Zuordnung zu den Wahlgruppen regelt die Geschäftsordnung.

 

 

§ 28

Auflösung

 

Über die Auflösung der Sektion beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Sind weniger als ein Drittel der Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung nur von einer unverzüglich einzuberufenden zweiten Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt, verfügt auch gleichzeitig über das Vermögen der Sektion. Der Beschluss kann nur dahin lauten, dass das Vermögen an den DAV oder an eine oder mehrere seiner, als gemeinnützig anerkannten Sektionen fällt und unmittelbar und ausschließlich für die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt und für die Förderung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten zu verwenden ist. Alle Rechte an Wege- und Hüttenbauten sind dem DAV oder der bestimmten Sektion unentgeltlich zu übertragen. Das gleiche gilt, wenn die Sektion zwangsweise aufgelöst wird oder der bisherige Satzungszweck in Wegfall kommt. Sollte dann weder der DAV bestehen noch einen als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannten Rechtsnachfolger haben, wird das Vereinsvermögen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer steuerbegünstigten sonstigen Körperschaft zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für einen gleichartigen gemeinnützigen Zweck zugeführt.

 

 

§ 29

Gerichtsstand

 

Für alle Streitigkeiten aus dieser Satzung und aus ihr abgeleiteten Ansprüche ist das Amts- bzw. das Landgericht Stuttgart zuständig.

 

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 19.11.2009.

 

Sektion Schwaben des DAV e.V.

 

Datum                Dr. Wilhelm Schloz                   Roland Frey                      Stempel

                          (Vorsitzender)                           (Geschäftsführer)

 

Genehmigung des DAV gemäß §§  7 Nr. 1 g) und  13 Nr. 2 h) der DAV-Satzung

 

Datum               Unterschrift                                       Stempel

                         für das Präsidium des DAV

 

 

Eingetragen vom Amtsgericht Stuttgart

 

 

Hier können Sie sich die Satzung downloaden:



 

 

News



Neueste Inhalte



Mittwoch, 25.01.2012
Bergsteigergruppe:
Kontakt:
 
Mittwoch, 25.01.2012
Jugendgruppe:
Jungendgruppe 12 - 18 Jahre (JG)
 
Mittwoch, 25.01.2012
Downloads:
Protokoll der Mitgliederversammlung 17.11.2011
 

Zuletzt geändert:  16.03.2010
Deutscher Alpenverein Sektion Schwaben © 2008