Satzung der Sektion Schwaben des Deutschen Alpenvereins 1869 e.V.

Satzung der Sektion Schwaben des Deutschen Alpenvereins 1869 e.V.

Allgemeines

§ 1
Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen: Sektion Schwaben des Deutschen Alpenvereins (DAV) 1869 e. V.. Er hat seinen Sitz in Stuttgart. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Stuttgart eingetragen.
2. Die Sektion wurde 1869 von Theodor Harpprecht gegründet.

§ 2
Vereinszweck

1. Zweck der Sektion ist, das Bergsteigen und alpine Sportarten vor allem in den Alpen und den deutschen Mittelgebirgen, besonders für die Jugend und die Familien, zu fördern und zu pflegen, die Schönheit und die Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten, die Kenntnisse über die Gebirge zu erweitern und dadurch die Bindung zur Heimat zu pflegen.
2. Die Sektion ist parteipolitisch neutral; sie vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz; sie achtet auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern.
3. Die Sektion verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind die Förderung des Sports, des Natur- und Umweltschutzes, der Landschaftspflege, der Jugendhilfe, der Bildung sowie der Heimatpflege und Heimatkunde.
4. Die Sektion ist selbstlos tätig; sie erstrebt keinen Gewinn und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Sektion dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Sektionsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Sektion fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

1. Der Vereinszweck soll durch die in Absatz 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2. Als ideelle Mittel zur Verwirklichung des Vereinszweck dienen:
a) Bergsteigerische und alpinsportliche Ausbildung, Förderung bergsteigerischer und alpinsportlicher Unternehmungen, Förderung des alpinen Skilaufs in Vorbereitung und Ausübung, Ausleihe von Bergsportausrüstung, Unterstützung des alpinen Rettungswesens;
b) Gemeinschaftliche bergsteigerische, alpinsportliche Unternehmungen sowie Wanderungen;
c) Veranstaltung von Expeditionen zu bergsportlichen Zielen;
d) Veranstaltung von alpinsportlichen Wettkämpfen einschließlich der Bekämpfung des Dopings gemäß der strafbewehrten Sportordnung des DAV;
e) Errichten, Erhalten und Betreiben künstlicher Kletteranlagen;
f) Erhalten und Betreiben der Hüttenstandorte als Stützpunkte zur Ausübung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten und für die Sicherheit aller Bergsportler sowie Errichten und Erhalten von Wegen und Betreuung der AV-Arbeitsgebiete der Sektion in den Alpen;
g) Schutz und Pflege von Natur und Landschaft, Tier- und Pflanzenwelt der Alpen und der deutschen Mittelgebirge, insbesondere bei der Ausübung des Bergsports und der Unterhaltung von Hütten und Wegen;
h) Jugendhilfe und umfassende Jugend- und Familienarbeit;
i) Förderung und Sammlung schriftstellerischer, wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiten auf alpinem Gebiet;
j) Abhaltung von Vereinsveranstaltungen wie Versammlungen, Vereinsfesten, Vorträgen, Lehrgängen und Führungen;
k) Pflege der Heimatkunde;
l) Einrichtung und Betrieb einer Website oder sonstiger elektronischer Medien;
m) Herausgabe von Publikationen;
n) Einrichtung einer Biblio- und Mediathek;
o) Zusammenarbeit mit Personen, Organisationen und Institutionen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen beziehungsweise die Vereinsziele unterstützen;
p) Unterstützung und Förderung des Ehrenamtes.

3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren in der jeweils beschlossenen Höhe;
b) Subventionen und Förderungen;
c) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen;
d) Vermögensverwaltung (wie Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus Beteiligungen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung);
e) Sponsorengelder;
f) Werbeeinnahmen;
g) Einnahmen aus dem Betrieb von Schutzhütten und künstlichen Kletteranlagen;
h) Einnahmen aus der Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern (wie Bergsportausrüstung u.ä.);
i) Einnahmen aus der Weitergabe von Publikationen;
j) Einnahmen aus dem Verkauf von Ausrüstung, Hütten- und Vereinsartikeln;
k) Einnahmen aus Vereinsveranstaltungen (Vereinsfeste, Wettkämpfe, Vorträge, Kurse, Lehrgänge, Führungen, u.ä.).

§ 4
Mitgliedschaft im Deutschen Alpenverein e. V.

Die Sektion ist Mitglied des Deutschen Alpenverein e. V. (DAV). Sie unterliegt der Satzung dieses Vereins und hat damit alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser ergeben. Zu den Pflichten gehören:
a) den Jahresbericht und die Jahresrechnung vorzulegen, wie sie von der Mitgliederversammlung genehmigt worden sind;
b) die von der Hauptversammlung beschlossenen Beiträge (Verbandsbeiträge) und Umlagen rechtzeitig zu bezahlen;
c) Veränderungen im Vorstand der Sektion dem DAV unverzüglich mitzuteilen;
d) Die satzungsgemäßen Beschlüsse der Hauptversammlung des DAV auszuführen, insbesondere in ihre Satzung die Bestimmungen der Mustersatzung für die Sektionen zu übernehmen, die die Hauptversammlung als verbindlich bezeichnet hat;
e) In der Satzung die Haftung des DAV für Schäden zu begrenzen, die Mitgliedern der Sektion bei Benutzung von Einrichtungen des DAV oder bei Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen;
f) Satzungsänderungen vom Präsidium des DAV genehmigen zu lassen;
g) jede Veräußerung oder Belastung von Grund- oder Hüttenbesitz, soweit es sich um AV-Hütten handelt, vom DAV genehmigen zu lassen;
h) ihre Arbeitsgebiete zu betreuen.

§ 5
Vereinsjahr

Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6
Mitgliederrechte und Haftungsbegrenzung

1. Die volljährigen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, können wählen und gewählt werden. Sie können das Sektionseigentum und alle sonstigen Sektionseinrichtungen zu den dafür vorgesehenen Bedingungen benutzen und genießen alle den Mitgliedern zustehenden Rechte. Die Rechte der Gastmitglieder regelt Absatz 3.
2. Den nicht volljährigen Mitgliedern stehen die im Absatz 1 genannten Mitgliederrechte mit Ausnahme des Wahl- und Stimmrechtes zu. Abweichend hiervon können Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr abstimmen und wählen, aber nicht gewählt werden.
3. Mitglieder der Sektion Schwaben, die bereits einer anderen Sektion des DAV als Vollmitglied angehören, können Gastmitglied sein. Sie sind berechtigt, das Sektionseigentum und alle sonstigen Sektionseinrichtungen zu den dafür vorgesehenen Bedingungen zu benutzen und an den Veranstaltungen der Sektion teilzunehmen. Sie haben Mitgliederrechte.
4. Die Mitglieder der Sektion sind mittelbare Mitglieder des Deutschen Alpenvereins. Sie sind berechtigt, von dessen Einrichtungen zu den hierfür vorgesehenen Bedingungen Gebrauch zu machen.
5. Eine Haftung der Sektion und der von ihr beauftragten Personen für Schäden, die einem Mitglied bei der Benutzung der Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Organmitglied oder einer sonstigen für die Sektion tätigen Person, für die die Sektion nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Die gleiche Einschränkung gilt bei Benutzung von Vereinseinrichtungen oder der Teilnahme an Veranstaltungen einer anderen Sektion des Deutschen Alpenvereins.
6. Eine Haftung des Deutschen Alpenvereins e.V. (DAV) und der von ihm beauftragten Personen für Schäden, die einem Sektionsmitglied bei der Benutzung der Einrichtungen des DAV oder bei der Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Mitglied eines Organs des DAV oder einer sonstigen für den DAV tätigen Person, für die der DAV nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

§ 7
Mitgliederpflichten

1. Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag spätestens bis zum 31. Januar des laufenden Jahres an die Sektion zu entrichten. Die jeweilige Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest. Hierbei wird die von der Hauptversammlung des DAV beschlossene Einteilung in Mitgliederkategorien zugrunde gelegt.
2. Die Mitgliederrechte stehen dem Mitglied nur für den Zeitraum zu, für den es den Jahresbeitrag entrichtet hat.
3. Mitglieder, die bis zum 31. August des laufenden Jahres eintreten, haben mit ihrem Eintritt den vollen Jahresbeitrag zu entrichten. Danach eintretende Mitglieder entrichten für das restliche Jahr einen verminderten Jahresbeitrag.
4. Der Sektionsanteil kann bei Vorliegen besonderer Umstände vom Vorstand auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden.
5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift alsbald der Sektion mitzuteilen.
6. Die Mitgliedsbeiträge werden in der Regel im Abbuchungsverfahren erhoben. Für Mitglieder, die sich daran nicht beteiligen wollen, kann ein Verwaltungskostenbeitrag festgesetzt werden, dessen Höhe der Hauptausschuss auf Vorschlag des Vorstands festsetzt.

§ 8
Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder

1. Zu Ehrenmitgliedern kann der Hauptausschuss auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder ernennen, die sich hervorragende Verdienste um die Sektion erworben haben. Sie erhalten den Mitgliederausweis ihrer Kategorie; sie können von der Beitragspflicht gegenüber der Sektion befreit werden.
2. Fördernde Mitglieder der Sektion können Einzelpersonen oder juristische Personen werden. Nähere Bestimmungen über die Aufnahme einschließlich der Festlegung über etwaige Beiträge werden vom Vorstand beschlossen. Voraussetzung für die fördernde Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzung der Sektion. Fördernde Mitglieder der Sektion sind keine mittelbaren Mitglieder des Deutschen Alpenvereins, sie erhalten keinen Mitgliederausweis, sie genießen nicht die Rechte von ordentlichen Mitgliedern. In der Mitgliederversammlung der Sektion haben sie Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Die fördernde Mitgliedschaft endet durch Austritt am Ende eines Jahres, sofort bei Ausschluss durch den Vorstand.

§ 9
Aufnahme

1. Wer in die Sektion aufgenommen werden will, hat dies schriftlich – auch unter Nutzung moderner Kommunikationsmöglichkeiten – zu beantragen.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, dieser kann die Entscheidungsbefugnis delegieren.
3. Die Aufnahme wird erst nach Bezahlung des ersten Jahresbeitrages wirksam.

§ 10
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet durch
a) Austritt,
b) Tod,
c) Streichung,
d) Ausschluss.

§ 11
Austritt, Streichung

1. Der Austritt eines Mitgliedes ist schriftlich dem Vorstand mitzuteilen; er wirkt zum Ende des laufenden Vereinsjahres. Der Austritt ist spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vereinsjahres zu erklären.
2. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung streichen, wenn das Mitglied den Jahresbeitrag trotz zweimaliger Aufforderung nicht bezahlt hat.
3. Die finanziellen Verpflichtungen einschließlich etwaiger Mahngebühren gegenüber der Sektion sind voll zu erfüllen.

§ 12
Ausschluss

1. Auf Antrag des Vorstandes kann ein Mitglied durch den Ehrenrat ausgeschlossen werden.
2. Ausschließungsgründe sind:
a) grober Verstoß gegen die Zwecke der Sektion oder des DAV, gegen Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane oder gegen den Vereinsfrieden;
b) schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange der Sektion oder des DAV;
c) grober Verstoß gegen die alpine Kameradschaft.
3. Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbescheides beim Vorstand eingelegt werden.
4. Vor der Beschlussfassung durch den Ehrenrat und die Mitgliederversammlung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eines eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben.

§ 13
Abteilungen und Gruppen

1. Die Mitglieder der Sektion können sich mit Zustimmung des Vorstandes zu Bezirks- oder Regionalgruppen, Abteilungen und Gruppen innerhalb der Sektion zusammenschließen. Die Mitgliederversammlung kann sie durch Beschluss auflösen.
2. Für Jugendbergsteiger/innen, Junioren/innen und Kinder sind nach Bedarf eigene Gruppen einzurichten.
3. Die Abteilungen oder Gruppen können sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung darf weder der Satzung der Sektion noch der des DAV zuwiderlaufen. Sie bedarf der Genehmigung des Vorstandes; der Vorstand darf die Genehmigung der Geschäftsordnung für die Jugendgruppen (Jugendsatzung) nicht versagen, soweit diese mit dem Muster für die Jugendsatzung der Sektionen übereinstimmt. Ein besonderer Mitgliedsbeitrag darf nur mit Zustimmung des Vorstandes festgesetzt werden.
4. Die bergsportlichen Aktivitäten der Sektion werden in einer Bergsportabteilung zusammengefasst. Mitglieder der Bergsportabteilung sind die Bergsportgruppen der Sektion. Jedes Mitglied der Sektion kann einer Bergsportgruppe beitreten.
Abteilungen und Gruppen der Sektion können mit Zustimmung des Vorstandes die Mitgliedschaft im Württembergischen Landessportbund und dessen Fachverbänden erwerben. Die Sektion anerkennt für diese Abteilungen und Gruppen die Satzungsbestimmungen und Richtlinien des WLSB und dessen Sportfachverbänden für sich und ihre Mitglieder verbindlich an.
5. Eigene Rechtspersönlichkeit kommt den Bezirks- oder Regionalgruppen, den Abteilungen und Gruppen nicht zu.

§ 14
Organe

Organe der Sektion sind
a) der Vorstand
b) der Hauptausschuss
c) die Mitgliederversammlung
d) der Ehrenrat

Vorstand

§ 15
Zusammensetzung

1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und sechs stellvertretenden Vorsitzenden, darunter dem/der Schatzmeister/in und dem/der Vertreter/in der Sektionsjugend. Jedes Vorstandsmitglied ist für mindestens einen Aufgabenbereich verantwortlich. Die Mitglieder des Vorstandes sollen über Fachkompetenz verfügen, um die satzungsgemäßen Aufgaben des Vereinszwecks zu erfüllen. Die Aufgabenverteilung wird in der Geschäftsordnung des Vorstandes geregelt.
2. Der/die Geschäftsführer/in der Sektion nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.

§ 16
Vertretung

Die Sektion wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Die Mitglieder des Vorstands sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der/die Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in haben Einzelvertretungsbefugnis. Erfolgt die Vertretung durch die übrigen stellvertretenden Vorsitzenden oder handelt es sich um Rechtsgeschäfte über einen Vermögenswert von mehr als 25.000 Euro, so ist die Mitwirkung eines weiteren Vorstandsmitglieds erforderlich. Im Innenverhältnis dürfen hierbei die stellvertretenden Vorsitzenden nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden oder nach Beauftragung durch ihn/sie handeln.

§ 17
Aufgaben

Der Vorstand legt die Tagesordnung für alle Versammlungen der Sektion fest und vollzieht deren Beschlüsse. Er stellt den Haushaltplan auf und legt diesen dem Hauptausschuss zur abschließenden Festsetzung des Entwurfs zur Vorlage an die Mitgliederversammlung vor. Abweichungen vom Haushaltsplan sind zulässig, sofern diese zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben erforderlich sind. Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung oder dem Hauptausschuss vorbehalten sind. Der Vorstand stellt eine/n Geschäftsführer/in und weitere Mitarbeiter/innen gegen Vergütung ein und beaufsichtigt die Geschäftsstelle der Sektion.

§ 18
Geschäftsordnung

1. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
2. Der Vorstand wird von dem/der Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von dem/der nach der Geschäftsordnung vorgesehenen stellvertretenden Vorsitzenden zu Sitzungen einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand kann einen Beschluss auch dann wirksam fassen, wenn sein Gegenstand bei der Einberufung nicht angegeben worden ist.
3. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
4. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn es mindestens 3 seiner Mitglieder verlangen.
5. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen. Seine Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, insbesondere der Reisekosten, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit entstanden sind. Gleiches gilt für vom Vorstand beauftragte Vereinsmitglieder.
 

Hauptausschuss

§ 19
Zusammensetzung

1. Dem Hauptausschuss gehören an:
a) die Vorstandsmitglieder,
b) die Leiter/innen (bei deren Verhinderung die von der jeweiligen Gruppe gewählten Stellvertreter/innen) der
b.a) Regionalgruppe und Bezirksgruppen,
b.b) SAS,
b.c) Gruppe Natur und Umwelt,
b.d) Bergsportabteilung,
c) drei Vertreter/innen der Gruppen in Stuttgart,
d) je ein/e Jugendvertreter/in für die Bezirksgruppen und für die Gruppen in Stuttgart,
e) der/die Vertreter/in für Kinder- und Familienbergsteigen,
f) der/die Vertreter/in für Seniorenbergsteigen,
g) die Hüttenwarte/Hüttenwartinnen,
h) der/die Referent/in für Aus- und Fortbildung sowie für Sicherheit,
i) der/die Redaktionsleiter/in der Vereinszeitschrift,
j) der/die Referent/in für Wege und Arbeitsgebiete,
k) der/die Referent/in für Wettkampfklettern und -veranstaltungen.
2. Der Hauptausschuss kann zu den Sitzungen weitere Personen mit beratender Stimme zuziehen.
3. Die Hüttenwarte und Hüttenwartinnen, der/die Redaktionsleiter/in der Vereinszeitschrift und die Referenten und Referentinnen für Aus- und Fortbildung sowie für Sicherheit, für Wege und Arbeitsgebiete sowie für Wettkampfklettern und -veranstaltungen, die im Auftrag des Vorstandes tätig sind, werden vom Vorstand zur Wahl durch die Mitgliederversammlung vorgeschlagen.
4. Der Hauptausschuss wird von dem/der Vorsitzenden oder bei seiner/ihrer Verhinderung von dem/der nach der Geschäftsordnung vorgesehenen stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Er muss einberufen werden, wenn mindestens 5 Mitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen.
5. Die Mitglieder des Hauptausschusses sind ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen. Die Mitglieder des
Hauptausschusses haben Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, insbesondere Reisekosten, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Sektion entstanden sind.

§ 20
Aufgaben

1. Dem Hauptausschuss obliegt die abschließende Festsetzung des Entwurfs des Haushaltsplans zur Vorlage an die Mitgliederversammlung, ferner die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die seiner Zustimmung bedürfen. Dazu gehören insbesondere Entscheidungen des Vorstandes über den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken oder Grundstücksrechten, die Aufnahme und die Gewährung von Darlehen, die Planung und Durchführung von Bauvorhaben (ausgenommen Maßnahmen der laufenden Bauunterhaltung), soweit es sich im Einzelfall um Werte oder Beträge von mehr als 100.000 Euro und bis zu 1.000.000 Euro handelt. Entscheidungen hierzu, kann der Hauptausschuss an die Mitgliederversammlung übertragen.
2. Der Hauptausschuss entscheidet ferner in allen Angelegenheiten, die ihm durch Beschluss der Mitgliederversammlung übertragen werden.

Mitgliederversammlung

§ 21
Einberufung

1. Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens 3 Wochen vorher schriftlich oder durch das Mitteilungsblatt der Sektion eingeladen werden müssen; die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Veröffentlichung. Die Tagesordnung ist hierbei mitzuteilen.
2. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach den gleichen Bestimmungen wie in Absatz 1 einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen. Das gleiche Recht steht auch dem Ehrenrat zu.

§ 22
Aufgaben

1. Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
a) den Geschäftsbericht des Vorstandes und die Jahresrechnung entgegenzunehmen;
b) den Vorstand zu entlasten;
c) den Haushaltsplan zu beschließen;
d) über die Veräußerung oder den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden sowie Baumaßnahmen mit mehr als 1.000.000 Euro zu entscheiden (mit Ausnahme von schadensfallbedingten Sanierungen oder Wiederher-stellungen, über die der Hauptausschuss entscheidet),
e) den Mitgliederbeitrag und eine Aufnahmegebühr festzusetzen;
f) die Mitglieder des Vorstandes, des Hauptausschusses gemäß §19 Abs. 3, des Ehrenrats und die Rechnungsprüfer/innen zu wählen;
g) die Leiter/innen der Gruppen, Vertreter/innen der Stuttgarter Gruppen, die Jugendvertreter/innen, die Vertreter/innen für Kinder- und Familienbergsteigen und für Senioren als Mitglieder des Hauptausschusses auf Vorschlag durch die jeweiligen Gliederungen durch Wahl zu bestätigen;
h) den/die Redaktionsleiter/in der Vereinszeitschrift, die Referenten/Referentinnen für Aus- und Fortbildung sowie für Sicherheit, für Wege und Arbeitsgebiete, für Wettkampfklettern und -veranstaltungen sowie die Hüttenwarte/Hüttenwartinnen auf Vorschlag des Vorstandes zu wählen;
i) die Satzung zu ändern;
j) die Sektion aufzulösen.
2. Ein Beschluss ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen; Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht mit.
3. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Änderungen bedürfen der Genehmigung des DAV.

§ 23
Geschäftsordnung

Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die nach der Geschäftsordnung vorgesehene stellvertretende Vorsitzende, leitet die Mitgliederversammlung. Es ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche die Beschlüsse wörtlich enthalten muss. Sie muss von dem/der Versammlungsleiter/in und von zwei zu Beginn der Versammlung zu wählenden Mitgliedern unterzeichnet sein.

Ehrenrat, Rechnungsprüfung

§ 24
Ehrenrat

1. Der Ehrenrat besteht aus 5 Mitgliedern, von denen eines dem Vorstand der Sektion angehört. Die weiteren Mitglieder dürfen kein Hauptamt für die Sektion und kein Ehrenamt im Vorstand oder im Hauptausschuss der Sektion ausüben.
2. Die Mitglieder des Ehrenrates werden von der Mitgliederversammlung gewählt, das dem Vorstand angehörende Mitglied von diesem. Der Ehrenrat wählt sich eine/n Vorsitzende/n.
3. Der Ehrenrat ist berufen, um
a) Vereinsstreitigkeiten aller Art zu schlichten;
b) Ehrenverfahren und
c) Ausschlussverfahren durchzuführen.
Die Beschlüsse ergehen nach Anhörung des Betroffenen mit einfacher Stimmenmehrheit. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit gilt §18, Abs. 2, Satz 2 entsprechend. Sie sind abgesehen vom Ausschlussverfahren, endgültig.

§ 25
Rechnungsprüfung

1. Die Mitgliedversammlung wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer/innen. Diese dürfen gleichzeitig kein Hauptamt für die Sektion und kein Ehrenamt im Vorstand oder im Hauptausschuss der Sektion ausüben. Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Rechnungsprüfer/innen haben das Rechnungswesen und die Jahresrechnung der Sektion zu prüfen. Dazu ist ihnen Einsicht in alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zu gewähren und Auskunft zu erteilen.
3. Über die Prüfung ist von den Rechnungsprüfern/innen ein Protokoll zu fertigen, das bei der Mitgliederversammlung vorzutragen ist.


Sonstiges

§ 26
Abstimmungen und Niederschriften

1. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, wenn kein Antrag auf geheime Willensäußerung gestellt wird. Abstimmungen werden durch einfache Mehrheit, Wahlen werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden. Letztere ist gegeben, wenn die Zustimmungen mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen ausmachen. Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses außer Betracht; das gleiche gilt für Wahlen. Erreicht bei Wahlen im ersten Wahlgang kein/e Kandidat/in die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten/Kandidatinnen mit den beiden höchsten Stimmzahlen statt. Bei Stimmengleichheit wird der gesamte Wahlgang wiederholt.
2. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. Davon abweichend sind Mitgliederversammlungen (auch der Abteilungen und Gruppen) ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig; dies gilt auch für jene Sitzungen des Hauptausschusses, die wegen Beschlussunfähigkeit dieses Sektionsorgans bei der vorangegangenen Sitzung erneut einberufen worden sind. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

§ 27
Wahlen

1. Die Mitglieder des Vorstandes, des Hauptausschusses, des Ehrenrates und die Rechnungsprüfer/innen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
2. Scheidet ein Mitglied der in Absatz 1 genannten Organe vorzeitig aus oder ist es für längere Zeit verhindert, die ihm übertragenen Aufgaben wahrzunehmen, so wählt die nächste Mitgliederversammlung an seiner Stelle für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied. Bis dahin berufen die jeweiligen Organe eine/n Stellvertreter/in. Bei Ausscheiden eines/einer Rechnungsprüfers/Rechnungsprüferin fällt dies in die Zuständigkeit des Hauptausschusses.
3. Im Interesse einer kontinuierlichen Amtsführung werden die Mitglieder des Hauptausschusses und des Vorstandes in 3 Wahlgruppen eingeteilt, die in wechselndem Turnus zur Wahl gelangen. Die Zuordnung zu den Wahlgruppen regelt die Geschäftsordnung.

§ 28
Auflösung, Vermögensabwicklung

1. Über die Auflösung der Sektion beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Sind weniger als ein Drittel der Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung nur von einer unverzüglich einzuberufenden zweiten Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Hierauf muss in der Einladung hingewiesen werden. Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt, verfügt auch gleichzeitig über das Vermögen der Sektion gemäß den nachfolgenden Vorgaben.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Sektion oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke ist das verbleibende Sektionsvermögen nach Abdeckung der Passiva jedenfalls ausschließlich und unmittelbar für steuerlich gemeinnützige Zwecke zu verwenden (auch im Sinne der österreichischen Abgabengesetze). Zu diesem Zweck ist das verbleibende Sektionsvermögen an den DAV beziehungsweise an seinen Rechtsnachfolger oder an eine oder mehrere seiner Sektionen mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für steuerlich gemeinnützige Zwecke zu übertragen, wenn die empfangende Körperschaft die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung (auch im Sinne der österreichischen Abgabengesetze) erfüllt. In diesem Zusammenhang und unter diesen Bedingungen sind alle Rechte an Wege- und Hüttenbauten dem DAV beziehungsweise seinem Rechtsnachfolger oder der bestimmten Sektion unentgeltlich zu übertragen. Sollte die oben angeführte Körperschaft im Zeitpunkt der nötigen Vermögensabwicklung nicht mehr existieren oder nicht mehr die nötigen Voraussetzungen (auch österreichischen) der Steuerbegünstigung erfüllen oder aus anderen Gründen die Übertragung des Vermögens nicht im Sinne obiger Ausführungen möglich sein, ist das verbleibende Sektionsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere (auch im Sinne der österreichischen Abgabengesetze) steuerbegünstigte Körperschaft mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt und für die Förderung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten zu übergeben.

§ 29
Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten aus dieser Satzung und aus ihr abgeleiteten Ansprüche sind das Amts- bzw. das Landgericht Stuttgart zuständig. Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 13. November 2014. Sektion Schwaben des DAV 1869 e.V. Eingetragen vom Amtsgericht Stuttgart am 10.02.2015